HERZLICH WILLKOMMEN

Konfliktbeilegung und -lösung, Mediation, Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren in der Logistik sind unsere Kernkompetenzen. Als nicht kommerzieller Verein bieten wir das an, was in staatlichen Gerichtsverfahren oft fehlt: Fachkenntnisse im Transport- und Logistikrecht und vor allem, schnelle Lösungen.

 

Unsere Gründungs- und
Vorstandsmitglieder

Präsident

Prof. Dr. Sebastian Kummer

Leiter des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik, Wirtschaftsuniversität Wien

Vize Präsident

Dr. Karl-Heinz Gimmler

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Steuer-, Transport- und Speditionsrecht,

Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und Logistik-Outsourcingrecht Gimmler Unternehmensgruppe

 

Pressesprecher

Lucas J. van Haeff
Rechtsanwalt

 

 

Geschäftsstellenleitung Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Gimmler
Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In den Sieben Morgen 1c
56077 Koblenz
Tel.: +49 261 134966 0
Fax.: +49 261 134966 99
E-Mail: info@schiedsgericht-logistik.de

DAS SCHIEDSVERFAHREN

Einleitung

Die Parteien haben die Möglichkeit, auf den durch das Grundgesetz in Artikel 103 Absatz 1 garantierten gesetzlichen Richter zu verzichten und stattdessen für die Entscheidung bestimmter Streitigkeiten die Zuständigkeit staatlicher Gerichte durch ein Schiedsgericht zu ersetzen.

Das Deutsche Schiedsgericht Logistik e.V. ist ein privates Schiedsgericht, das effektive Funktionen zur Streitentscheidung übernimmt. Es handelt sich um eine unabhängige Institution für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten.

Unternehmen der Logistikbranche und deren Vertragspartner können hier Rechtsstreitigkeiten zügig und kompetent klären lassen. Ein entscheidender Vorteil des Schiedsgerichts liegt insbesondere darin, dass das gesamte Verfahren auf Schnelligkeit ausgerichtet ist und der Einsatz von auf Logistik spezialisierten Schiedsrichtern eine sachgerechte und im Vergleich zu allen möglichen Instanzen kostengünstige Entscheidung gewährleistet.

Das Schiedsverfahren ist generell im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (§§ 1025 – 1066). In den durch die Schiedsordnung bestimmten Fällen weicht das Schiedsgericht von der Verfahrensgestaltung der ZPO ab.

 

Vorteile

Das Schiedsverfahren bietet gegenüber einem staatlichen Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit verschiedene Vorteile. Anders als bei staatlichen Verfahren, die grundsätzlich öffentlich stattfinden, wird ein Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, sodass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie internen Abläufen gewährleistet wird. Sämtliche das Verfahren betreffende Punkte werden streng vertraulich behandelt, ohne dass insoweit Öffentlichkeit daran Teil hat. Das gesamte Schiedsverfahren ist im Verhältnis zu den staatlichen Verfahren auf Schnelligkeit angelegt, was in der Schiedsordnung zum Ausdruck kommt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass eine Streitigkeit deutlich unter einem Jahr andauert, während vor staatlichen Gerichten bei mehreren Instanzen drei bis fünf Jahre schon eher die Regel als die Ausnahme sind.

Im Schiedsverfahren gibt es grundsätzlich nur eine Instanz, sodass hier auch verhältnismäßig schnell Rechtssicherheit eintritt. Zudem entstehen durch dieses einstufige Verfahren regelmäßig spürbar geringere Kosten im Vergleich zu mehreren Instanzen vor den staatlichen Gerichten. Das ganze Verfahren ist mithin weniger aufwendig und erspart den Parteien den Mehraufwand sowie die nervliche Belastung, die langjährige Gerichtsverfahren mit sich bringen. Im Übrigen ist es erfahrungsgemäß häufig so, dass gerade bei kleineren oder nicht spezialisierten Gerichten der Aufwand, sich in die Spezialmaterie des Logistikrechts einzuarbeiten, aufgrund der Überbelastung nicht geleistet werden kann. Die Folge davon ist, dass zum Teil nicht sachgerechte Urteile ergehen, die für langjährige Praktiker aus diesem Bereich nur schwer nachvollziehbar sind. Hierdurch leidet insgesamt die Berechenbarkeit des Rechtsweges vor den staatlichen Gerichten.

Weiterhin führen Verfahren vor staatlichen Gerichten in der Regel nicht dazu, dass sich die Parteien aufeinander zubewegen, sondern dazu, dass sich die bestehenden Zerwürfnisse zementieren. Das gesamte Schiedsverfahren und das eventuell vorgeschaltete Mediationsverfahren sind darauf angelegt, konfrontationsmindernd mit den Parteien eine gemeinsame Lösung zu finden. Insbesondere wird hierbei Wert daraufgelegt, dass vertragliche Beziehungen nicht zerschlagen werden. Für die Parteien von Vorteil ist weiter, dass nach Untersuchungen die Akzeptanz von Schiedssprüchen im Verhältnis zu gerichtlichen Entscheidungen sehr hoch ist. Nach einem schiedsgerichtlichen Urteil erfolgen häufiger freiwillige Leistungen als nach dem staatlichen Gericht. So ist in 90% der Fälle eine zwangsweise Vollstreckung aus einer Schiedsgerichtsentscheidung entbehrlich.

Verfahrensarten

Das Deutsche Schiedsgericht Logistik e.V. bietet verschiedene Verfahrensarten an, die insgesamt darauf ausgelegt sind, gemeinsam mit den Parteien eine Lösung zu finden, ohne vertragliche Beziehungen zu zerschlagen.

Das normale schiedsgerichtliche Verfahren ist im Grunde genommen an den staatlichen Gerichtsprozess angelehnt, mit dem Unterschied, dass die Verfahrensbeschleunigung als Prozessmaxime verstanden wird.

Schiedsgutachtenverfahren

Hier werden Experten, häufig auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, zur Klärung von Sachverhaltsfragen bestellt, so wie es ein staatliches Gericht mit einem Sachverständigen auch machen würde.

Diese klären offene Sachverhaltsfragen, beispielsweise angemessene Preise, ob Kostenumlagen zutreffend berechnet wurden oder ob bestimmte Ladungssicherungsmaßnahmen ausreichend sind und diesen den entsprechenden VDI- oder DIN-Normen entsprechen.

Mediation

Das Mediationsverfahren wird durch anerkannte Mediatoren durchgeführt und dient dazu, bei komplexen Problemlagen für beide Seiten angemessene Lösungen zu finden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass die Parteien die Möglichkeit haben, spezialisierte Schiedsrichter auszuwählen und somit sicherzustellen, dass diese über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf den zu entscheidenden Streit verfügen.

Die Parteien sind zudem berechtigt, den Ort und die Zeit des Verfahrensablaufs im Wesentlichen mitzubestimmen. Das Schiedsgericht kann insoweit auf Wunsch der Parteien Verhandlungen, Beweisaufnahmen oder sonstige Zusammenkünfte an jedem geeigneten Ort und zu jeder Zeit abhalten

 

Schiedsrichter

Bei der Auswahl der Schiedsrichter wird höchste Sorgfalt walten gelassen. Neben Juristen, die ihren Schwerpunkt im Bereich Transport/Logistik haben, werden ausschließlich erfahrene Logistikexperten aus der Unternehmenspraxis berufen. Dieser Auswahlprozess unterliegt der Aufsicht des Präsidiums.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der Schiedsrichterliste für die bestehenden Fachkammern:

  • Rechtsanwalt Dr. Gimmler, Karl-Heinz
  • Rechtsanwalt Gottschalk, Marc Ullrich
  • Rechtsanwalt Tonne, Ulf
  • Rechtsanwalt van Haeff, Lukas J.
  • Rechtsanwalt Dr. Belser, Karl-Heinz
  • Rechtsanwalt Dr. Dorndorf, Maximilian
  • Prof. Dr. Wieske, Thomas

Ein Schiedsgericht kann entweder aus einem Einzelrichter oder einem Richtersenat mit drei Richtern bestehen, wobei der Vorsitz von einem Volljuristen übernommen wird. Die Beisitzer können ebenfalls Volljuristen oder erfahrene Logistikexperten aus der Praxis sein. Die Ausgestaltung des Schiedsgerichts kann grundsätzlich von den Parteien festgelegt werden.

Empfohlene Schiedsklausel

„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden gemäß der jeweils geltenden Schiedsordnung des Deutschen Schiedsgerichts Logistik e.V. von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

 

Zweckmäßig ergänzende Vereinbarungen

Zudem empfiehlt es sich folgende ergänzende Vereinbarungen zu treffen:

a) Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ……………… (eins oder drei);

b) Es ist ……………………… materielles Recht anzuwenden; *

c) Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist ……………….. (Deutsch oder Englisch)

d) Zuständige Fachkammer ist ……………………..

e) Vor der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens soll eine Mediation versucht werden, wobei dies keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung des Schiedsverfahrens sein soll.

 

*hierbei ist ggf. die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten

Zweckmäßig ergänzende Vereinbarung für
CMR-Beförderungsverträge / internationale Transporte

“Im Geltungsbereich der CMR hat das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden.”

Im international vereinheitlichten Transportrecht ist darauf zu achten, dass Schiedsklauseln nur dann wirksam ist, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat (vgl. z.B. Art. 33 CMR, Art. 34 MÜ).

Es ist daher zu empfehlen, als Zusatz zu oben genannter Schiedsklausel ausdrücklich aufzunehmen, dass das Schiedsgericht im jeweiligen Geltungsbereich das zwingende Einheitsrecht anzuwenden hat.

 

"Logistikbeziehungen sind zu wichtig, um sie staatlichen
Gerichten zu überlassen"

Prof. Dr. Sebastina Kummer, 2004 zur Gründung des DSL
GESCHÄFTSSTELLE
Deutsches Schiedsgericht Logistik e. V. Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In den sieben Morgen 1c
56077 Koblenz
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